Satzung
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§ 1 - Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Lebenshilfe" für Menschen mit geistiger
Behinderung Annaberg e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Annaberg - Buchholz.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
Annaberg mit der Nummer 34 eingetragen .
§ 2 - Aufgaben und Zweck
1. Der Verein ist ein Zusammenschluss von geistig
Behinderten, autistischen und mehrfach behinderten
Menschen, Eltern und Betreuern, sonstigen Angehörigen, Fachleuten,
Förderern und Freunden.
Behinderte können selbst Mitglied werden.
2. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Errichtung, das Betreiben von
Einrichtungen und die Förderung aller Maßnahmen, die eine wirksame Hilfe
für Menschen mit geistiger Behinderung in alle Altersstufen und ihren
Familien bedeuten.
Dies gilt besonders für:
frühe Hilfen,
Sonderkindergärten,
Tagesbildungsstätten,
Schulen für geistig Behinderte,
Hilfe für Behinderte,
Erholungshilfen,
Freizeithilfen,
Fortbildung für Angehörige und Mitarbeiter in den Einrichtungen,
Beratungsstellen,
familienunterstützende und entlastende Dienste.
3. Der Verein vertritt die Interessen der Menschen mit
geistiger Behinderung und ihrer Angehörigen
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gegenüber Behörden und anderen Institutionen und legt Wert auf
Zusammenarbeit mit öffentlichen und freien Trägern und anderen
Organisationen mit ähnlicher Zielstellung.
Er will das Verständnis für die Belange von Menschen mit geistiger
Behinderung in der Öffentlichkeit fördern.
4. Die Vereinigung ist offen für die Übernahme vorhandener Strukturen,
wie z. B. überregionaler Arbeitskreise, die sich mit speziellen Problemen von
Behindertengruppen befassen.
§ 3 - Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 - Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
a) Mitgliedsbeiträge (Der Jahresbeitrag wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.),
b) Geld und Sachspenden,
c) Zuschüsse,
d) sonstige Zuwendungen.
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§ 5 - Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins können natürliche und
juristische Personen werden.
2. Natürliche Personen können direkt Mitglied der
Vereinigung werden, wenn an deren Wohnsitz noch
keine Orts-, Kreis- oder Regionalvereinigungen bestehen.
Mit deren Gründung als juristisch und
organisatorisch selbständiger Verein wird die
direkte Mitgliedschaft dieser natürlichen Personen in
eine indirekte umgewandelt.
3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand binnen einer Frist von drei Monaten. Erfolgt
innerhalb dieser Frist keine Entscheidung oder ergeht
ein ablehnender Bescheid des Vorstandes, der mit
Gründung zu versehen ist, kann der Antragsteller
Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb
eines Monat ab Zugang oder nach Fristablauf
schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die
Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung.
§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit,
b) Austritt,
c) Streichung von der Mitgliederliste,
d) Ausschluss.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahres zulässig.
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3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus
dem Verein ausgeschlossen werden, wenn gegen die
Vereinsinteressen gröblich verstoßen wird.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von
der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz
zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des
Mitgliedbeitrages in Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem
seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 3 Monate
verstrichen und der Beitrag nicht entrichtet ist.
Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich
mitzuteilen.
5. In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft
außer Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit,
besteht die Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Ende
des laufenden Kalenderjahres.
§ 7 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
§ 8 - Mitgliederversammlung
1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
insbesondere
a) Wahl des Vorstandes und Nachwahl,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des Rechnungsprüfer,
d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedbeitrages,
e) Änderung der Satzung,
Der Vorstand des Vereins wird ermächtigt, die
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Satzung insoweit zu ändern, wie von Seiten der
Behörden
Beanstandungen erhoben werden, die die
Gemeinnützigkeit
oder die Eintragsfähigkeit des Vereins betreffen.
Eine Satzungsänderung dieser Art ist unverzüglich
durch Ablichtung des Textes den Mitgliedern zu
unterbreiten.
f) Ernennung der Ehrenmitglieder,
g) Auflösung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach
Bedarf, mindestens jedes zweite Jahr, einberufen oder
wenn 1/5 Mitglieder die Einberufung schriftlich unter
Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist
von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet.
Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt
und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem vom
Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer
unterschrieben.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig. Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung
bedürfen der einfachen Mehrheit von der abgegeben
gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch
eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen
Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5
erforderlich.
5. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst
in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des
Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
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§ 9 - Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem
Stellvertreter und 5 weiteren Vorstandsmitgliedern.
Unter Berücksichtigung der Gesamtverantwortung des
Vorstandes für die Vereinsarbeit der Lebenshilfe
sollte der Vorstand nach Möglichkeit mehrheitlich mit
Eltern von Menschen mit geistiger Behinderung besetzt
sein.
Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
2. Der Verein wird im Rechtsverkehr gerichtlich und
außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes,
darunter der Vorsitzende oder dem Stellvertreter,
vertreten.
Die außergerichtliche Vertretung regelt die
Geschäftsordnung.
3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt höchstens für
4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt
solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß
gewählt ist.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner
Amtzeit aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zu
der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein
neues Vorstandsmitglied berufen.
5. Hauptverantwortliche Mitarbeiter des Vereins dürfen
nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Übernimmt ein
Vorstandsmitglied eine hauptberufliche Tätigkeit im
Verein, so scheidet es aus dem Vorstand aus.
6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
7. Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung und Unter-
stützung einen Beirat sowie Ausschüsse berufen.
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§ 10 - Mitgliederbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe
des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von
der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 11 - Elternbeiräte
Ist der Verein Träger von Einrichtungen, so können
dort Elternbeiräte gebildet werden. Elternbeirat
sollte nur werden, wer Vereinsmitglied ist und nicht
dem Vorstand angehört.
§ 12 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 13 - Geschäftsführung
Der Verein kann eine hauptberuflich geführte
Geschäftsstelle einrichten.
§ 14 - Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine
Mitgliederversammlung mit der in § 8 Ziffer 4
festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen.
2. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Vereins
an das Lebenshilfewerk Annaberg e. V. falls dieses
nicht mehr existiert an die Bundesvereinigung
Lebenshilfe e. V., mit der Maßgabe das Vermögen für
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeverordnung von
1977 § 53 zu verwenden.
Annaberg, den 25.11.2002
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